Noch in diesem Jahr wird es eine umfangreiche Änderung der **AwSV (Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)** geben. Betroffen sein werden insbesondere Unternehmen, die brennbare wassergefährdende Stoffe lagern müssen oder eine brennbare Lagereinrichtung nutzen – denn die geänderte AwSV wird erstmals detaillierte Vorgaben zur Löschwasserrückhaltung enthalten. Damit Sie jetzt schon wissen, was morgen gilt, erfahren Sie im Folgenden alles zum aktuellen Stand der AwSV-Änderung 2020.
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (kurz: AwSV) ist eine bundeseinheitliche Rechtsverordnung zum Gewässerschutz und für sämtliche Unternehmen relevant, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen. Die AwSV trat am 01.08.2017 in Kraft und löste die bis dahin geltenden Länderverordnungen (VAwS) ab. In der AwSV ist unter anderem die Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen geregelt. Weiterhin werden – je nach Gefährdungspotential – technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen festgelegt, in denen diese Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder in sonstiger Weise verwendet werden. Eine grundsätzliche Anforderung ist dabei, eine Schädigung der Gewässer durch auslaufende Stoffe zu verhindern. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb trägt der Anlagenbetreiber.
Die bundesweite Harmonisierung des Wasserrechts und die Ablösung der alten Länderverordnungen durch die AwSV wurde von langwierigen Abstimmungsprozessen begleitet. So kam es dazu, dass sich noch während der laufenden Abstimmung Änderungen beim Bau- und Wasserrecht ergaben, die nicht in der 2017 verabschiedeten Fassung der AwSV berücksichtigt sind. In der derzeit gültigen AwSV wird also noch auf Rechtsquellen verwiesen, die nicht mehr aktuell sind. Dies soll nun mit der kommenden Änderung der AwSV behoben werden. Darüber hinaus werden einige Begebenheiten und Fallkonstellationen nachgebessert, die sich in den letzten Jahren aus der praktischen Umsetzung der AwSV ergeben haben.
Die vielleicht wichtigste Änderung betrifft jedoch den §20 AwSV, der Vorgaben zur Löschwasserrückhaltung enthält. Die bisherige Formulierung war wenig konkret und führte in der Praxis zu unterschiedlichen Interpretationen im Rahmen von Zulassungsverfahren. Die Vorgaben zur Löschwasserrückhaltung werden daher nun konkretisiert und umfangreich erweitert.
Seit dem 25.11.2019 liegt die Änderungsverordnung zur AwSV als Entwurf vor. Ein konkreter Termin zum Inkrafttreten der Neuerungen ist derzeit noch nicht bekannt. Mit einem Inkrafttreten ist jedoch im Herbst 2020 zu rechnen.
Die zurzeit als Entwurf vorliegende Änderungsverordnung zur AwSV vom 25.11.2019 sieht für die Lagerung wassergefährdender Stoffe > 5t eine Löschwasserrückhaltung vor, wenn das Lagergut oder die Lagereinrichtung brennbar ist. Das vorgeschriebene Löschwasserrückhaltevolumen, welches zusätzlich zum Produktrückhalt zu realisieren sein wird, ist vorläufig mit 6 m3 bei einer Brandfläche bis 25m2 angegeben. Um diese Anforderungen zu erfüllen, bieten sich zukünftig – insbesondere für schlüsselfertige Gefahrstofflager – Löschkonzepte mit Sonderlöschmitteln ohne Wasserzusatz (z.B. Aerosol-Löschtechnik) an.
Es wird voraussichtlich einen eingeschränkten Bestandsschutz geben. Bei bestehenden, wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen, die im Zeitraum vom 1.8.2017 bis zum Inkrafttreten der Verordnung prüfpflichtig waren oder sind, werden die Abweichungen laut Änderungsentwurf zur AwSV bei der nächsten Sachverständigenprüfung festzustellen sein.
Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) wurde ab dem 31.12.2019 vom DIBt als ungültig erklärt. Die Rückhaltung von Löschwasser wird zukünftig nicht mehr in der LöRüRL, sondern direkt in der AwSV geregelt.
Betreiben Sie eine wiederkehrend prüfpflichtige Anlage, die seit dem 01.08.2017 prüfpflichtig war? Dann werden Sie mit Inkrafttreten der AwSV Änderung voraussichtlich keinen Bestandsschutz genießen. Ob Ihr System alle neuen Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung erfüllt, wird dann im Rahmen Ihrer nächsten Sachverständigenprüfung festgestellt. Wir empfehlen Ihnen, diese Prüfung zunächst abzuwarten. Aber auch wenn Anpassungen an Ihrem Rückhaltekonzept gefordert sind: Mit DENIOS sind Sie weiterhin auf der sicheren Seite. Löschwasseralternativen wie z.B. Löschsysteme auf Aerosol-Basis lassen sich unkompliziert nachrüsten. Gerne beraten wir Sie schon jetzt zu Ihren Möglichkeiten.
Auch für unsere Kunden, die aktuell ein Gefahrstofflager für wassergefährdende Stoffe planen, haben wir bereits die kommenden Anforderungen im Blick – damit Ihr Raumsystem schon heute die Anforderungen von morgen erfüllt.
Die Fachinformationen auf dieser Seite wurden sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet. Dennoch kann die DENIOS SE keine irgendwie geartete Gewährleistung oder Haftung, sei es vertraglich, deliktisch oder in sonstiger Weise, für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit weder gegenüber dem Leser noch Dritten gegenüber übernehmen. Die Verwendung der Informationen und Inhalte für eigene oder fremde Zwecke erfolgt also auf eigene Gefahr. Beachten Sie in jedem Fall die örtlich und aktuell geltende Gesetzgebung.
Rufen Sie uns an oder füllen Sie das Formular aus, wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.