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Vorschriften zu Auffangwannen: Fragen und Antworten

Schon ein Tropfen Öl kann bis zu 1.000 Liter Wasser verschmutzen, so heißt es gemeinhin. Doch wie lässt sich ein solches Risiko im Betriebsalltag zuverlässig unterbinden? Immerhin droht für das Verunreinigen von Gewässern in Deutschland eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Sobald Gefahrstoffe gelagert oder umgefüllt werden, rücken daher weitere Fragen in den Mittelpunkt: Welche Anforderungen an Auffangwannen gelten konkret, und wann ist eine Auffangwanne nach Gefahrstoffvorschriften zwingend erforderlich? Viele Betriebe sind sich unsicher, welche Vorgaben es in Bezug auf Material, Rückhaltevolumen, Aufstellort oder den Umgang mit verschiedenen Medien gibt und welche Regeln sich aus Gefahrstoffrecht und Gewässerschutz ableiten.

Im Folgenden zeigen wir Ihnen, welche Vorschriften und Grundanforderungen für Auffangwannen beim Umgang mit Gefahrstoffen maßgeblich sind und worauf Sie in der Praxis achten sollten, um Mensch, Umwelt und Betrieb wirksam zu schützen.

Wann sind Auffangwannen vorgeschrieben?

Auffangwannen sind immer dann vorgeschrieben, wenn wassergefährdende Stoffe gelagert werden und austretende Flüssigkeiten nicht anderweitig sicher zurückgehalten werden können (§ 62 WHG; § 18 AwSV). Ziel ist es, Boden, Gewässer und Umwelt vor Verunreinigungen zu schützen.

In der Praxis betrifft das vor allem die Lagerung von Stoffen wie Ölen, Altöl, Diesel, Heizöl, Lacken, Lösemitteln oder Chemikalien in Kanistern, Fässern oder IBC, sofern es sich dabei um „feste, flüssige und gasförmige Stoffe [handelt], die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“ (§ 62 WHG).

Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei ortsbeweglichen Behältern und Verpackungen mit einem Einzelvolumen von bis zu 20 Litern oder bei restentleerten Behältern reicht statt einer Auffangwanne auch eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen aus, wenn austretende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist (§ 31 Abs. 3 AwSV). Auch doppelwandige Anlagen sind von der Pflicht zur Rückhalteeinrichtung ausgenommen (§ 18 Abs. 1 AwSV).

Zusätzlich können je nach Stoff und Einsatzbereich weitere oder ergänzende Vorschriften greifen. Für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern sieht die TRGS 510 Rückhalteeinrichtungen als Schutzmaßnahme vor, deren Anforderungen in Abschnitt 12.5 geregelt sind (Beispiel: nach oben offen, keine Abläufe bei Lagerung in Räumen).

Auch bei speziellen Anwendungen, etwa Heizölverbraucheranlagen, können abweichende Regelungen gelten. Beispielsweise brauchen Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen keine Rückhaltung, wenn aus zugelassenen Straßentankwagen im Vollschlauchsystem befüllt wird und dabei eine zugelassene selbsttätig schließende Abfüllsicherung sowie ein Grenzwertgeber verwendet werden (§ 32 AwSV).

In Wasserschutzgebieten gelten zudem besonders strenge Anforderungen. Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen entsprechende Anlagen grundsätzlich nicht errichtet und betrieben werden (§ 49 Abs. 1 AwSV).

Wie muss eine Auffangwanne zur Lagerung von brennbaren bzw. entzündbaren Flüssigkeiten beschaffen sein?

Eine Auffangwanne zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten beziehungsweise als Teil dieser Gruppe entzündbarer Flüssigkeiten muss so ausgeführt sein, dass austretende Flüssigkeiten sicher aufgefangen werden und sich im Gefahrenfall nicht unkontrolliert ausbreiten können (§ 18 Abs. 1 AwSV; TRGS 510, Abschnitt 12.5 Abs. 1 und 3).

Wichtig ist vor allem, dass die Auffangwanne gegenüber den gelagerten Flüssigkeiten beständig und dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig ist. Das Material muss also so gewählt sein, dass es durch die gelagerten Stoffe nicht angegriffen wird und auch bei Belastung zuverlässig dicht bleibt (TRGS 510, Abschnitt 12.5 Abs. 1).

Für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten gelten zusätzlich Anforderungen an den Brandschutz. Die tragenden Teile der Rückhalteeinrichtung müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Auch Fugen und Beschichtungen müssen so ausgeführt sein, dass ihre Funktion im Brandfall erhalten bleibt beziehungsweise den Anforderungen der TRGS 510 entspricht (TRGS 510, Abschnitt 12.5 Abs. 1).

Wird die Auffangwanne in einem Lagerraum eingesetzt, muss die Rückhalteeinrichtung grundsätzlich nach oben offen sein und darf keine Abläufe haben. So wird verhindert, dass austretende Flüssigkeiten unkontrolliert abgeleitet werden. Gleichzeitig bleibt die notwendige Belüftung erhalten (TRGS 510, Abschnitt 12.5 Abs. 2).

Bei der Lagerung im Freien kommen weitere Anforderungen hinzu. In diesem Fall muss eine kontrollierte Entwässerung möglich sein, damit Niederschlagswasser entfernt werden kann, ohne dass Gefahrstoffe in die Umwelt gelangen. Dafür sind absperr- oder abschaltbare Einrichtungen erforderlich (TRGS 510, Abschnitt 12.5 Abs. 9).

Kurz gesagt: Eine Auffangwanne für brennbare bzw. entzündbare Flüssigkeiten muss chemisch beständig, flüssigkeitsdicht und brandschutzgerecht ausgeführt sein.

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Es erläutert u. a. die Notwendigkeit einer sorgfältigen Bedarfsanalyse sowie die rechtlichen und technischen Anforderungen an Auffangwannen – ideal zur Vorbereitung Ihrer Beschaffung und Betriebssicherheit.

Für welche Stoffe sind Auffangwannen aus Stahl, aus Edelstahl und aus Kunststoff geeignet?

Auffangwannen aus Stahl eignen sich vor allem für entzündbare Flüssigkeiten sowie für viele wassergefährdende Stoffe. Sie sind besonders dann eine gute Wahl, wenn neben der Rückhaltung auch der Brandschutz eine wichtige Rolle spielt.

Auffangwannen aus Edelstahl kommen vor allem bei aggressiven Medien zum Einsatz. Sie eignen sich für zahlreiche Säuren, Laugen und andere chemisch anspruchsvolle Stoffe, wenn eine hohe Korrosionsbeständigkeit gefragt ist.

Auffangwannen aus Kunststoff sind ebenfalls besonders geeignet für viele ätzende Flüssigkeiten, etwa Säuren oder Laugen. Für entzündbare Flüssigkeiten sind sie in der Regel nicht die richtige Wahl.

Orientieren können Sie sich dabei an einer Faustregel: Das Gebinde, in dem der Stoff angeliefert wird, zeigt an, aus welchem Material die Auffangwanne bestehen kann.

Auffangwannen aus Kunststoff

bei wassergefährdenden und aggressiven Stoffen wie Säuren und Laugen.

Zu den Auffangwannen aus Kunststoff

Auffangwannen aus Edelstahl

bei besonders aggressiven, entzündbaren und wassergefährdenden Flüssigkeiten.

Zu den Auffangwannen aus Edelstahl

Auffangwannen aus Stahl

bei entzündbaren und wassergefährdenden Flüssigkeiten.

Zu den Auffangwannen aus Stahl

Was muss bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten beachtet werden?

Bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten stehen vor allem der Brand- und Explosionsschutz im Mittelpunkt. Entzündbare Flüssigkeiten müssen so gelagert werden, dass Zündquellen vermieden werden und sich keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann. Welche Schutzmaßnahmen im Einzelnen erforderlich sind, hängt unter anderem von der Lagermenge, der Art der Behälter und dem Lagerort ab. Maßgebliche Grundlage für die Lagerung in ortsbeweglichen Behältern ist die TRGS 510.

Je nach Anwendungsfall kommen dafür zum Beispiel ein geeigneter Lagerraum, ein Gefahrstoffschrank oder eine Lagerung im Freien mit den jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen infrage. Die TRGS 510 enthält dazu konkrete Vorgaben zu baulichen Anforderungen, Brandschutzabständen, Lüftung und organisatorischen Maßnahmen (TRGS 510, Abschnitt 12 sowie Anhang 1).

Sind die gelagerten entzündbaren Flüssigkeiten zugleich wassergefährdend, müssen austretende Stoffe außerdem sicher zurückgehalten werden. Dafür sind Anlagen grundsätzlich mit einer geeigneten Rückhalteeinrichtung auszustatten, etwa mit einer Auffangwanne (§ 18 Abs. 1 AwSV). Für Fass- und Gebindelager richtet sich das erforderliche Rückhaltevolumen nach § 31 AwSV und hängt vom maßgebenden Gesamtvolumen der Lageranlage ab (§ 31 Abs. 2 AwSV).

Wichtig ist außerdem: Rückhalteeinrichtungen müssen gegenüber den gelagerten Stoffen beständig und flüssigkeitsundurchlässig sein. Bei entzündbaren Flüssigkeiten konkretisiert die TRGS 510 zusätzliche Anforderungen, etwa zur Bauweise, zu Abläufen und zur Ausführung der Rückhaltung im Lagerraum oder im Freien (TRGS 510, Abschnitt 12.5).

Welche weiteren Auswahlkriterien sind bei Auffangwannen neben Materialbeständigkeit zu beachten?

Neben der chemischen Beständigkeit sind insbesondere Einsatzbedingungen und Nachweise zu prüfen: Die Größe der Auffangwanne muss zum benötigten Auffangvolumen passen. Auch benötigte Sonderfunktionen sollten Sie von Anfang an mitdenken, etwa in Form von integrierten Gabeltaschen für den Transport mit dem Gabelstapler. Wichtig ist außerdem, darauf zu achten, dass für die Auffangwanne die passenden Eignungs- oder Verwendbarkeitsnachweise vorliegen und sie für den vorgesehenen Einsatzbereich zugelassen ist.

Zum richtigen Zubehör für Ihre Auffangwannen und zum möglichen Einsatz eines Leckage-Warnsystems wie SpillGuard® beraten wir Sie selbstverständlich gerne.

Wie groß muss eine Auffangwanne für Gefahrstoffe sein?

Das erforderliche Rückhaltevolumen hängt davon ab, welche Anlage betrieben wird und welches Regelwerk greift.

Fass- und Gebindelager (AwSV):
Bis zu einer Lagermenge des Gesamtvolumens (Vges)von ≤ 100 m³ muss nach § 31 Abs. 2 AwSV die Rückhalteeinrichtung mindestens 10 % der Gesamtmenge aufnehmen können, mindestens jedoch den Inhalt des größten Einzelgebindes.
Für größere Lagermengen gelten reduzierte Prozentsätze:

  • Bis 1.000 m3: 3 % des Vges, mindestens 10 m3

  • Über 1.000 m3: 2 % des Vges, mindestens 30 m3

Entzündbare Flüssigkeiten (TRGS 510):
Für Lager mit entzündbaren Flüssigkeiten gilt ebenfalls eine Staffelung für die Rückhaltemenge. Diese ist identisch mit der Regelung der AwSV:

  • Bis 100 m3: 10 % des Vges

  • Bis 1.000 m3: 3 % des Vges, mindestens 10 m3

  • Über 1.000 m3: 2 % des Vges, mindestens 30 m3

Wasserschutzgebiete:

  • In Wasserschutzgebieten gelten verschärfte Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe. Das Auffangvolumen muss 100 % des gelagerten Gesamtvolumens betragen.

  • Zusätzlich gilt: Die Wanne muss dicht und korrosionsbeständig sein und darf keinen Ablauf besitzen, da jeder unkontrollierte Austritt in diesen sensiblen Bereichen ausgeschlossen werden muss.

  • Rückhalteanlagen in Schutzgebieten – also auch Wasserschutzgebieten – müssen nach § 49 Abs. 3 AwSV „das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen“ können oder „doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigesystem ausgerüstet“ sein.

Zusammengefasst:

Das gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Auffangvolumen richtet sich nach der gelagerten Menge und dem Standort:

  • Standardbereich: mindestens das Volumen des größten Gebindes, jedoch nie weniger als 10 % des Gesamtvolumens aller gelagerten Stoffe.

  • Wasserschutzgebiete: mindestens 100 % des gelagerten Gesamtvolumens.

Diese Anforderungen sind vielen Betreibern nicht bekannt und können im Schadensfall zu erheblichen Haftungsrisiken führen.

Die richtige Auffangwanne zu wählen bedeutet mehr als das passende Maß. Traglast, Material und Lagermedium müssen ebenso zusammenpassen wie das Auffangvolumen mit den gesetzlichen Vorgaben – und in Wasserschutzgebieten gelten nochmals strengere Regeln. Im Zweifel lohnt sich eine individuelle Beratung durch unsere Experten, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Welche Betreiberpflichten gelten für Auffangwannen aus Stahl (gemäß StawaR Abschnitt 4.1)?

Damit Auffangwannen ihre Schutzfunktion dauerhaft erfüllen, müssen Betreiber sie regelmäßig kontrollieren, instandhalten und fachgerecht dokumentieren:

  • Betreiber sind dafür verantwortlich, dass Auffangwannen bestimmungsgemäß verwendet und dauerhaft in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden.

  • Auffangwannen müssen frei von Wasser, Lagerresten und sonstigen Verschmutzungen gehalten werden, damit ihre Rückhaltefunktion jederzeit erhalten bleibt.

  • Schäden am Oberflächenschutz, zum Beispiel Korrosionsstellen, sind unverzüglich zu beheben, um die Dichtheit und Beständigkeit der Auffangwanne nicht zu gefährden.

  • Der Betreiber muss die Auffangwanne regelmäßig kontrollieren, etwa via einer wöchentlichen Sichtprüfung, um Schäden, Korrosion oder sonstige Beeinträchtigungen frühzeitig zu erkennen und die sichere Nutzung dauerhaft zu gewährleisten.

  • Der Zustand der Auffangwanne ist mindestens alle zwei Jahre durch Inaugenscheinnahme zu prüfen; dabei ist auch die Unterseite der Wanne einzubeziehen. Die Wanne sollte daher mit Bodenabstand aufgestellt werden – empfohlen werden in der StaWaR mindestens 100 mm.

  • Befindet sich die Auffangwanne in einem Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1, ist diese Sichtprüfung mindestens alle sechs Monate durchzuführen.

  • Kunststoff-Auffangwannen sind nach DIBt jährlich durch Inaugenscheinnahme zu prüfen.

  • Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu protokollieren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

Was muss ich zur bundesweiten Anlagenverordnung (AwSV) wissen?

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist seit 2017 die zentrale bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage hierfür. Sie ist seit dem 1. August 2017 vollständig in Kraft. Damit hat die AwSV die zuvor maßgeblichen Länderverordnungen weitgehend abgelöst und hat die Anforderungen in Deutschland vereinheitlicht.

Die AwSV regelt insbesondere

  • die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Wassergefährdung,

  • die technischen und organisatorischen Anforderungen an Anlagen (etwa Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen),

  • sowie die Pflichten der Betreiber, etwa zu Betrieb, Instandhaltung, Prüfungen und Schutzmaßnahmen zum Gewässerschutz.

Praktische Anwendungsfälle zur Nutzung von Auffangwannen

Bei der Nutzung von Auffangwannen tauchen im Alltag häufig ähnliche Fragen auf. Die folgenden Antworten zeigen, wie Sie in typischen Situationen sicher und regelkonform handeln.

Was tun, wenn ich zwei unterschiedliche Stoffe auf einer Auffangwanne lagern muss?

Prüfen Sie, ob die Zusammenlagerung der Stoffe nach TRGS 510 erlaubt ist. Unsere DENIOS-Zusammenlagerungstabelle hilft Ihnen, die Bestimmungen nach TRGS 510 einzuhalten.

DENIOS Poster Zusammenlagerungstabelle

Holen Sie sich die Zusammenlagerungstabelle aus der TRGS 510 mit Erläuterungen als großformatiges Wandposter. Dann haben Sie die Kombinationsmöglichkeiten von Lagerklassen und Vorschriften bei der Lagerung verschiedener Gefahrstoffe in Form einer Tabelle jederzeit im Blick.

Was tun, wenn ich weiß, was ich bei Auffangwannen aus PE beachten muss?

Prüfen Sie zuerst, welcher Stoff gelagert werden soll und ob PE dafür chemisch beständig ist, da PE-Auffangwannen nicht für jedes Medium gleichermaßen geeignet sind. Außerdem sollten Sie klären, ob der Stoff wassergefährdend ist und welches Rückhaltevolumen erforderlich ist (§ 18, § 31 AwSV). Wenn Unsicherheit bleibt, ist die sicherste Lösung: Herstellerangaben prüfen oder fachkundig beraten lassen, bevor eingelagert wird.

Ein praktischer Hinweis: Auffangwannen aus Polyethylen (PE) dürfen in Räumen von Gebäuden und im Freien aufgestellt werden, jedoch nicht im Ex-Bereich. Bei einer Aufstellung im Freien müssen die Auffangvorrichtungen gegen Niederschlag geschützt werden.

Was tun, wenn der Gefahrstoff über die Auffangwanne hinaus ausgelaufen ist?

Nehmen Sie die Leckage mit einem für den jeweiligen Gefahrstoff geeigneten Bindemittel auf. Bindemittel sind in den Varianten Ölbindemittel, Universalbindemittel und Chemikalienbindemittel erhältlich. Außerdem gibt es sogenannte Spill Kits (Leckage-Notfallsets). Nutzen Sie auch unseren Produktfinder für das passende Bindemittel.

Was tun, wenn sich ein Gefahrstoff in der Wanne gesammelt hat oder darin ein neuer, nicht verträglicher Stoff gelagert werden soll?

Wenn sich ein Gefahrstoff in der Auffangwanne gesammelt hat, darf die Wanne nicht weiter als Lagerfläche genutzt werden. Entfernen und entsorgen Sie den Stoff fachgerecht und reinigen Sie die Wanne, damit sie wieder freigegeben werden kann. Soll anschließend ein neuer, mit dem ersten Gefahrstoff nicht verträglicher Stoff eingelagert werden, ist vorher zwingend die chemische Verträglichkeit zu prüfen und ggf. eine andere, geeignete Wanne zu verwenden. Ein Beispiel: Bei ausgetretenem Lösemittel wird dieses mit geeignetem Bindemittel aufgenommen und als gefährlicher Abfall entsorgt. Anschließend wird die Stahlwanne gereinigt und auf Korrosionsschäden geprüft, bevor sie wieder mit einem kompatiblen Gefahrstoff verwendet wird.

Weitere Informationen zur gesetzeskonformen Prüfung von Auffangwannen erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Thema. Als zusätzliche, praktische Kontrollhilfe empfehlen wir unser Gefahrstoff-Leckage-Warnsystem SpillGuard®. Der in jeder Auffangwanne platzierbare, handliche SpillGuard® lässt sich einfach aktivieren und löst im Leckagefall 24 Stunden lang ein optisches und akustisches Signal aus.

Was tun, wenn ich nicht weiß, ob meine Auffangwanne noch intakt ist?

Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Prüfzertifikate sowie die vom Hersteller angegebene Garantie. Sollten Sie Anzeichen von Korrosion bemerken, ist die Wanne entweder nach einem zuvor ausgearbeiteten Konzept instandzusetzen oder, sollte dies nicht möglich sein, gesetzeskonform zu entsorgen. Nach der Instandsetzung muss der Zustand erneut begutachtet werden. Dafür erfolgt eine Dichtheitsprüfung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV.

Praxistipp: Bei Verdacht auf Undichtigkeit können Sie einen einfachen Dichtigkeitstest durchführen, indem Sie etwas Wasser in die Wanne geben und prüfen, ob sie dicht bleibt.

Was tun, wenn ich meine Auffangwanne transportieren muss?

Ein Großteil der Auffangwannen ist unterfahrbar, d. h. Sie können mit dem Gabelstapler von A nach B transportiert werden. Einzelne Modelle sind auch auf Rollen erhältlich. Muss eine Bodenwanne transportiert werden, kann dies auf einer Palette geschehen. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass die Wanne nicht so voll sein darf, dass die Gefahr einer Leckage beim Transport besteht. Sollten Transporte erforderlich sein, die über öffentliche Straßen und nicht über das Betriebsgelände führen, muss die Gesetzgebung für Gefahrguttransporte (Gefahrgutbeförderungsgesetz, kurz: GGBefG) berücksichtigt werden.

Kostenloser Download: Wartung von Auffangwannen

Für eine zuverlässige Instandhaltung von Gefahrstofflagerplätzen haben wir Ihnen die Checkliste „Wartung von Auffangwannen“ mit den wichtigsten Prüf- und Wartungspunkten übersichtlich zusammengestellt.

Sie zeigt praxisnah, welche gesetzlichen Prüfzeiträume einzuhalten sind, worauf bei der Wartung zu achten ist und wie Sie Beschädigungen erkennen sowie rechtzeitig Maßnahmen ableiten.

Wir beraten Sie gerne!

Ob am Telefon, via E-Mail oder persönlich bei Ihnen vor Ort - wir helfen Ihnen und beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns an.

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