Für viele Betriebe gehört die Lagerung von Gefahrstoffen mit unterschiedlichen Gefährdungspotenzialen zum Alltag. Hier gibt es jedoch einiges zu beachten. Denn die ungeordnete Lagerung kann zu gefährlichen Reaktionen führen. Eine rechtskonforme und vor allem sichere Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe ist nur möglich, wenn hierdurch keine Gefahrenerhöhung entsteht.
Für die passive Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gibt die TRGS 510 den Stand der Technik wieder und konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die rechtlichen Bestimmungen zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen.
Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten nach TRGS 510 werden Gefahrstoffe in unterschiedliche Lagerklassen (LGK) eingestuft. Dies geschieht unter Berücksichtigung ihrer produktspezifischen Eigenschaften und Gefahrenpotenziale, die besondere vorbeugende Maßnahmen, z.B. des Brand- und Explosionsschutzes, bei der Lagerung erforderlich machen. Die Lagerklassen basieren dabei auf den Vorschriften des Gefahrstoffrechts, die Klasseneinteilung orientiert sich am Gefahrgutrecht.
Zur korrekten Einstufung eines Gefahrstoffs in eine Lagerklasse geben Ihnen die Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder gefahrstoff- / transportrechtliche Kennzeichnungen Aufschluss. Bei als nicht gefährlich zu kennzeichnenden Stoffen können Produktinformationen des Lieferanten, zum Beispiel auf dem Etikett des Gebindes, zur Beurteilung herangezogen werden.
Für den Fall, dass keine Angaben zur Lagerklasse verfügbar sind, sollte die Zuordnung des Stoffes anhand eines festgelegten Einstufungsleitfadens erfolgen.
Es gilt dabei:
In einer Lagerklasse werden Gefahrstoffe mit solchen Gefahrenmerkmalen zusammengefasst, die als gleichartig angesehen werden und folglich auch gleichartige Schutzmaßnahmen erfordern.
Jeder Gefahrstoff wird nur in eine Lagerklasse eingestuft.
Die Lagerklasse ergibt sich aus dem Gefahrenmerkmal, das im Ablaufschema als erstes zutreffend ist.
Sobald festgestellt wurde, in welche Lagerklasse die zu lagernden Gefahrstoffe einzustufen sind, geht es um die Frage, ob eine Zusammenlagerung grundsätzlich erlaubt, eingeschränkt erlaubt oder eine Separatlagerung erforderlich ist. In der Zusammenlagerungstabelle finden Sie dazu für jede Lagerklasse die entsprechenden Informationen.
In der Zusammenlagerungstabelle ist für jede Lagerklasse eine Aussage enthalten, ob eine Zusammenlagerung mit jeder der übrigen Lagerklassen grundsätzlich erlaubt, eine Separatlagerung erforderlich oder eine Einschränkung der Zusammenlagerung zu beachten ist. Es werden auch Lagergüter berücksichtigt, die nicht unter den Anwendungsbereich der TRGS 510 fallen.
Separatlagerung
Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder –fähigkeit von mindestens 90 Minuten.
Eingeschränkt erlaubte Zusammenlagerung
Bei eingeschränkt erlaubter Zusammenlagerung kann eine Zusammenlagerung der Gefahrstoffe nur unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. durch Getrenntlagerung, erfolgen. Getrenntlagerung liegt vor, wenn verschiedene Lagergüter in verschiedenen Lagerbereichen desselben Lagerabschnitts durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (z.B. durch Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) oder durch Lagerung in baulich getrennten Auffangräumen voneinander getrennt werden. In den Erläuterungen zur Zusammenlagerungstabelle finden Sie spezifische Informationen zu jeder Stoffkonstellation.
Die Fachinformationen auf dieser Seite wurden sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet. Dennoch kann die DENIOS SE keine irgendwie geartete Gewährleistung oder Haftung, sei es vertraglich, deliktisch oder in sonstiger Weise, für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit weder gegenüber dem Leser noch Dritten gegenüber übernehmen. Die Verwendung der Informationen und Inhalte für eigene oder fremde Zwecke erfolgt also auf eigene Gefahr. Beachten Sie in jedem Fall die örtlich und aktuell geltende Gesetzgebung.
Rufen Sie uns an oder füllen Sie das Formular aus, wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.