Gefahrstofflagerung hat viele Facetten. Bei DENIOS profitieren Sie von der europaweit größten Auswahl zertifizierter Produkte rund um die Lagerung und das Handling von Gefahrstoffen. Geprüft und zugelassen vom DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) gewährleisten unsere maßgeschneiderten Lösungen eine gesetzeskonforme und effiziente Lagerung von entzündbaren, brandfördernden, giftigen oder wassergefährdenden Stoffen.
Von Gefahrstofflagerung spricht der Gesetzgeber, sobald Mengen an Chemikalien bereitgehalten werden, die über den Tagesbedarf hinausgehen. Bei der Lagerung von Gefahrstoffen gelten für den Innen- und Außenbereich unterschiedliche rechtliche und technische Vorgaben. DENIOS bietet auch für Ihren Betrieb und Ihre räumliche Situation das passende Gefahrstofflager.
Ihre Vorteile:
Für das Lagern von Gefahrstoffen in Innenräumen gibt es bei DENIOS eine breite Auswahl an Auffangwannen, die je nach aufzubewahrender Chemikalie aus säuren- und laugenbeständigen Kunststoff oder in brandsicherer Metallausführung erhältlich sind. Viele Modelle sind mit Stapler oder Hubwagen unterfahrbar und können im Betrieb problemlos umgesetzt werden. Neben diesen offenen Gefahrstofflagern hat DENIOS auch Schränke für Gefahrstoffe im Programm.
Für die Gefahrstofflagerung im Außenbereich kommt es nicht nur auf das zuverlässige Auffangen der Gefahrstoffe bei Leckagen an, sondern auch auf den Schutz vor Witterungseinflüssen. Hier reicht das DENIOS Programm von der einfachen Polymer-Box für Kleinmengen über geräumige Stahlcontainer bis zu Groß-Gefahrstofflagern mit überdachten Zwischenflächen. Auch hier ist die Art des Gefahrstoffs in den Lagern entscheidend für die Auslegung, aber auch andere Kriterien, wie zum Beispiel Sicherheitsabstände.
Der Besorgnisgrundsatz gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besagt, dass bestimmte Maßnahmen nur dann zulässig sind, wenn es nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist, dass hierdurch nachteilige Veränderungen eines Gewässers eintreten können. In den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Eignungsfeststellung für LAU-Anlagen geregelt.
Bei der Lagerung im Wasserschutzgebiet muss das Auffangvolumen i.d.R. 100 % der Lagermenge betragen. Die Einteilung der Gefahrstoffe erfolgt in drei Wassergefährdungsklassen (WGK):
Die 2017 erfolgte in Kraft getretene Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, AwSV regelt bundesweit folgende Vereinfachungen für Betreiber von Anlagen zur Lagerung wassergefährdenden Stoffen:
Oberirdische Anlagen außerhalb von Wasser-Schutzgebieten mit einem Volumen < 0,22 m³ fallen nicht in den Geltungsbereich der AwSV. Für diese Anlagen bleibt weiterhin der Besorgnisgrundsatz bzw. der Grundsatz des bestmöglichen Gewässerschutzes nach § 62 Wasserhaushaltsgesetz unberührt, auch wenn keine speziellen technischen oder organisatorischen Maßnahmen gefordert sind.
Bei Kleingebindelagern mit gefahrgutrechtlich zugelassenen Gebinden ist kein definiertes Auffangvolumen erforderlich, wenn die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln (Leckageaufnahme mit geeigneten Bindemitteln) gefahrlos möglich ist und in der Betriebsanweisung beschrieben ist.
In der StaWa-R sind weiter die Betreiberpflichten definiert:
Beim Löschen von Bränden werden große Mengen an Wasser und Stoffen freigesetzt, die einen großen Schaden hervorrufen können. Häufig ist der reine Löschschaden größer als der (durch das Löschen geringer gehaltene) Brandschaden selbst. Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen sind Einrichtungen, die das Abfließen von Löschwasser und damit eine Umweltgefährdung wirkungsvoll verhindern.
In Abhängigkeit von Menge und WGK Klasse ergibt sich auch Notwendigkeit der Löschwasserrückhaltung. Gültig für bauliche Anlagen in oder auf denen wassergefährdende Stoffe:
Insbesondere zur Gewährleistung des Gewässerschutzes gem. WHG-Vorgaben ist zusätzlich zu dem erforderlichen Auffangvolumen für die Produktrückhaltung nach AwSV, ein Auffangvolumen für Löschwasser zu berücksichtigen.
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) im deutschen Arbeitsschutz. Die Verordnungsermächtigung ist im Chemikaliengesetz (ChemG) enthalten. Seit 2005 ist auch das Arbeitsschutzgesetz gesetzliche Grundlage für die Gefahrstoffverordnung.
Die neue Gefährdungsbeurteilung und Informationsbeschaffung (zum Beispiel Sicherheitsdatenblatt) dienen als zentrale Instrumente zur Einstufung von Tätigkeiten durch den Arbeitgeber.
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