Für alle Betriebe, in denen Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen durchgeführt werden, konkretisiert die TRGS 800 die Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung speziell in Hinblick auf Brandgefährdungen sowie an die daraus abzuleitenden Brandschutzmaßnahmen. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Unter Brandschutz versteht man alle Maßnahmen, die der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes (= Feuer und Rauch) vorbeugen (vorbeugender Brandschutz) und die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten bei einem Brand ermöglichen (abwehrender Brandschutz). Bei der Planung eines Gefahrstofflagers ist vor allem der vorbeugende Brandschutz zu berücksichtigen, um mögliche Brandgefahren durch die gelagerten Stoffe schon im Vorfeld zu minimieren bzw. um Maßnahmen für eine wirksame Brandbekämpfung im Notfall vorzubereiten. Dabei wird in bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen unterschieden:
*Ein Brandabschnitt ist ein Bereich, der im Schadenfall bestimmungsgemäß ausbrennt und somit kein Feuerüberschlag auf andere Brandabschnitte zulassen darf
Aber der Reihe nach! Um geeignete Brandschutzmaßnahmen definieren und umsetzen zu können, sollten Sie erst einmal die Gefahren kennen, die in Ihrem Betrieb zu erwarten sind. Ist überhaupt mit Brandgefahren durch im Betrieb vorhandene Gefahrstoffe zu rechnen? Falls eine solche Brandgefahr besteht, wie hoch ist diese einzustufen? All das sollten Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung ermitteln.
Für Unternehmen, die mit entsprechenden Stoffen umgehen, gibt die TRGS 800 vor, nach welchen Kriterien die Brandgefahr zu ermitteln und wie aus diesen Informationen die Höhe der Brandgefährdung zu bestimmen ist. Je nach Höhe der Brandgefährdung werden geeignete Schutzmaßnahmen empfohlen. Deren Wirksamkeit ist durch das Unternehmen zu überprüfen und der gesamte Prozess zu dokumentieren.
Als brennbare Stoffe im Sinne der TRGS gelten eingestufte und gekennzeichnete Stoffe wie entzündbare Flüssigkeiten (H 224 - 226) oder Gase (H 220 oder H221), aber auch Erzeugnisse, aus denen bei Tätigkeiten Gefahrstoffe freigesetzt werden. Eine vollständige Übersicht der Stoffe, die unter die TRGS 800 fallen, finden Sie unter Absatz 2 „Begriffsbestimmungen“.
Die Beurteilung der Brandgefährdung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person durchzuführen. Dabei sind alle relevanten Faktoren für die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung eines Brandes zu berücksichtigen. Gefährdungen für Beschäftigte oder andere Personen ergeben sich insbesondere aus Rauch, weiteren (toxischen) Brandfolgeprodukten, Wärme sowie dem Versagen von Bauteilen. Um einen guten Überblick zu erhalten, sollten Sie sich folgende Fragen stellen:
Werden Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen durchgeführt oder können brennbare bzw. oxidierende Gefahrstoffe bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden?
Gibt es die Möglichkeit einer Substitution der Gefahrstoffe oder einer Verfahrensänderung im Verarbeitungsprozess, welche die Gefährdung minimiert?
An welchen Orten, in welchen Mengen und in welchem Zustand sind brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe vorhanden?
Welche gefährlichen Eigenschaften haben die Gefahrstoffe, welche Brandgefährdung resultiert daraus und welche Brandfolgeprodukte sind zu erwarten?
Unser Tipp: Konsultieren Sie die Sicherheitsdatenblätter. Diese enthalten wichtige sicherheitsbezogene Informationen des Lieferanten zu den jeweiligen Stoffen. Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass abhängig vom Prüfverfahren abweichende Prüfparameter zugrunde liegen können.
Welche physikalisch-chemische Eigenschaften und sicherheitstechnische Kenngrößen haben die brennbaren Stoffe?
z. B. für Feststoffe/Stäube: Mindestzündtemperatur einer Staubschicht (Glimmtemperatur), Schwelpunkt, Selbstentzündungstemperatur, Brennzahl, Zündtemperatur
z. B. für Flüssigkeiten: Flammpunkt, Brennpunkt, Zündtemperatur
z. B. für Gase: Entzündlichkeit (Brennbarkeit), Explosionsgrenzen, Mindestzündenergie, Verbrennungsgeschwindigkeit
Welchen Einfluss haben eingesetzte Arbeitsmittel bzw. Anlagen sowie deren Betriebsweise?
Wie wirken sich bauliche, örtliche und betriebliche Gegebenheiten sowie Arbeitsbedingungen, -organisation und -umgebung auf die Brandgefahr aus?
Gibt es mögliche Wechselwirkungen?
Wie ist die Brandgefahr unter Berücksichtigung verschiedener Betriebszustände zu beurteilen?
Dazu gehören: Normalbetrieb, In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder Arbeitsmitteln, Betriebsstörungen, vorhersehbarer nicht bestimmungsgemäßer Betrieb.
Gibt es Betriebszustände, die gesonderte Maßnahmen erforderlich machen?
Dazu gehören: Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung) sowie die In- und Außerbetriebnahme von Sicherheitseinrichtungen.
Welche Personen sind vor Ort zu erwarten und in welcher Zahl?
Sind besondere Arbeitsbedingungen (z.B. lange oder unübersichtliche Fluchtwege oder Arbeiten auf Gerüsten) zu berücksichtigen?
Wie schnell kann die Feuerwehr vor Ort sein und über welche Ausrüstung verfügt diese?
Wie sind die physikalischen Randbedingungen zu beurteilen?
z.B. Temperatur, Luftströmungen, Luftfeuchtigkeit, Raumvolumen, Raumfläche, Raumhöhe
Ob besondere Brandschutzmaßnahmen gemäß TRGS 800 notwendig sind, hängt maßgeblich von der Höhe der Brandgefährdung ab. Die TRGS unterscheidet hier in normale Brandgefährdung, erhöhte Brandgefährdung und hohe Brandgefährdung. Bei normaler Brandgefährdung kann auf besondere Schutzmaßnahmen nach TRGS 800 verzichtet werden. Auch die Notwendigkeit einer detaillierten Dokumentation entfällt. Alles was über eine normale Brandgefährdung hinaus geht, löst besondere Schutzmaßnahmen nach TRGS 800 aus. Hier kommt es darauf an, in welcher Art und Weise Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden.
Die normale Brandgefährdung entspricht der "geringen Gefährdung" im Sinne des § 6 GefStoffV. Als Referenzgröße wird oft auch das Brandrisiko in einem Büro herangezogen.
Eine normale Brandgefährdung liegt vor wenn
Eine erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn ein Kriterium der normalen Brandgefährdung nicht erfüllt ist oder nicht alle Kriterien für die hohe Brandgefährdung erfüllt sind.
Eine hohe Brandgefährdung ist z.B. zu erwarten in Lagern für brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe oder bei Tätigkeiten mit brandfördernden, leichtentzündlichen, hochentzündlichen oder selbstentzündlichen Gefahrstoffen in geschlossenen Räumen.
Eine hohe Brandgefährdung liegt vor, wenn
Die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen leiten sich aus der Höhe der Brandgefährung ab. Bei normaler Brandgefährdung sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich, die über allgemeine Grundpflichten hinausgehen. Bei erhöhter oder hoher Brandgefährdung sind über den "Normalfall" und allgemeine Grundpflichten hinausgehende Maßnahmen anzuwenden. Entsprechend dem Substitutionsgebot der GefStoffV ist zunächst zu prüfen, ob der Einsatz brennbarer oder oxidierender Stoffe verhindert oder minimiert werden kann. Ist eine Substitution nicht möglich, ist die Brandgefährdung durch entsprechende Schutzmaßnahmen so zu begrenzen, dass der Schutz der Beschäftigten und anderer Personen gewährleistet ist. Die Maßnahmen sollten folgende Ziele verfolgen:
Bei der Planung eines Gefahrstofflagers sind z.B. folgende Aspekte zu beachten (Achtung: die genannten Maßnahmen bei erhöhter oder hoher Brandgefährdung sind teilweise aufeinander aufbauend. Maßnahmen bei hoher Brandgefährdung können die Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung ersetzen):
Ergibt die Beurteilung, dass nur eine normale Brandgefährdung vorliegt, sind nach der TRGS 800 keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Schutz der Beschäftigten und anderer Personen über Maßnahmen nach Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und Bauordnungsrecht ausreicht. Werden in Bereichen mit normaler Brandgefährdung jedoch zeitweise Tätigkeiten mit erhöhter oder hoher Brandgefährdung durchgeführt, sind wiederum erforderliche Maßnahmen festzulegen.
Baulicher Brandschutz
Anlagentechnischer Brandschutz
Organisatorischer Brandschutz
Baulicher Brandschutz
Anlagentechnischer Brandschutz
Organisatorischer Brandschutz
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist auch die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu überprüfen. Da sich dies in der Praxis vor Eintreten eines tatsächlichen Brandfalles schwierig gestaltet, muss auf eine theoretische Einschätzung zurückgegriffen werden. Die gewählten Schutzmaßnahmen sind dahingehend zu prüfen, ob sie einzeln oder in Kombination den gewünschten Erfolg erwarten lassen – aber auch auf mögliche negative Wechselwirkungen zu untersuchen. Sobald sich Verfahrensänderungen oder sonstige relevante Änderungen ergeben, sind die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren und ggf. die Brandschutzmaßnahmen anzupassen. Technische Schutzmaßnahmen müssen darüber hinaus regelmäßigen Funktionsprüfungen unterzogen werden. Nach TRGS 800 haben diese entweder alle drei Jahre zu erfolgen oder auch in kürzeren Abständen, wenn dies als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurde. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie die regelmäßigen Funktionsprüfungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
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