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Lagerung wassergefährdender Stoffe – Das müssen Sie beachten

Die sichere Lagerung wassergefährdender Stoffe ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung für den Unternehmer, sondern auch eine umwelt- und betriebssicherheitstechnische Notwendigkeit. Jährlich gelangen tausende Tonnen wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten in die Umwelt, oft durch unsachgemäße Lagerung. Die Folge: Gefährdung des Trinkwassers und erhebliche Sanierungskosten. Erfahren Sie hier alles Wissenswerte über die ordnungsgemäße Lagerung wassergefährdender Stoffe – von der Einstufung in Wassergefährdungsklassen bis hin zur Erstellung von Schutzkonzepten.

Lagerung wassergefährdender Stoffe – das Wichtigste in Kürze

  • Die sichere Lagerung wassergefährdender Stoffe ist eine Voraussetzung, um Umweltschäden und teure Sanierungskosten zu vermeiden.

  • Bundes- und landesrechtliche Vorschriften wie das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regeln den Umgang und die Lagerung wassergefährdender Stoffe.

  • Wassergefährdende Stoffe sind nach ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK 1, WGK 2 und WGK 3) einzustufen und entsprechend dieser Einstufung sind Schutzmaßnahmen bei der Lagerung zu treffen.

  • Anlagen zum Umgang und zur Lagerung mit wassergefährdenden Stoffen sind so zu betreiben, dass der Schutz der Gewässer gewährleistet ist; Änderungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

  • Die Betreiber sind verpflichtet, Sicherheitskonzepte zu erstellen und die Anlagen regelmäßig durch externe Sachverständige auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen.

Wassergefährdende Stoffe: Grundlagen

Der Schutz der Gewässer ist für die Gesundheit, die Umwelt und die Wirtschaft von großer Bedeutung, um sie als Lebensraum zu erhalten und ihre ökologischen Funktionen zu schützen. Daher müssen Gefahrstoffe wie wassergefährdende Stoffe, die zu einem Risiko für Flüsse, Seen und das Grundwasser werden können, sicher gelagert und ein unkontrolliertes Austreten verhindert werden. Wer mit diesen Stoffen arbeitet oder sie lagert, ist daher verpflichtet, die einschlägigen Vorschriften zu beachten.

Im Folgenden werden die Grundlagen der wassergefährdenden Stoffe erläutert.

Definition und Beispiele

Nach § 62 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind wassergefährdende Stoffe

„feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“.

Diese Stoffe sind im privaten Haushalt, in der Landwirtschaft, der Industrie und im Gewerbe allgegenwärtig. Die nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Grundwassers oder von Flüssen und Seen im Sinne des Gesetzes kann physikalischer (Temperatur, Trübung oder Sedimenteintrag), chemischer (Veränderung der chemischen Zusammensetzung des Wassers) oder biologischer (das Leben im Wasser betreffender) Art sein. Verunreinigungen können schwerwiegende Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit haben und hohe finanzielle Kosten verursachen.

Beispiele für wassergefährdende Stoffe sind:

  • Öle

  • Kraftstoffe

  • Lösemittel

  • Säuren & Laugen

  • Salze

  • Pflanzenschutzmittel

  • Dünger

  • Lacke

  • Wasch- und Putzmittel

  • Klebstoffe

  • usw.

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Ist ein Stoff nicht durch eine Verwaltungsvorschrift oder ein darin beschriebenes Verfahren als „nicht wassergefährdend“ (nwg) eingestuft, so gilt er als wassergefährdend.

Rechtsgrundlagen: Lagerung wassergefährdender Stoffe

Ziel aller rechtlichen Regelungen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe ist es, das Freisetzen gefährlicher Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, zu verhindern. Neben den offensichtlichen Katastrophen wie verunreinigtes oder kontaminiertes Grundwasser sind auch unsichtbare Auswirkungen von Bedeutung. Ein Beispiel hierfür sind Störungen im Gefüge der Mikroorganismen durch Industrieabwässer, die langfristige ökologische Folgen haben können.

In Deutschland gibt es auf Bundes- und Landesebene verschiedene Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die den Umgang mit Wasser und wassergefährdenden Stoffen regeln. Die wichtigsten Normen im Überblick:

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Das WHG ist das zentrale Gesetz zum Schutz der Gewässer in Deutschland und regelt die Bewirtschaftung der Gewässer und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Es soll dazu beitragen, Gewässerverschmutzungen zu vermeiden, eine nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen zu gewährleisten und einen Ausgleich zwischen ökologischen und ökonomischen Interessen herbeizuführen.

  • Landeswassergesetze: Zusätzlich zum WHG gibt es in den einzelnen Bundesländern eigene Landeswassergesetze, die weitere Regelungen und landesspezifische Anforderungen enthalten können.

  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV): Die AwSV regelt unter anderem die Anforderungen an Beschaffenheit, Betrieb, Wartung und Prüfung von Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, hergestellt oder verwendet werden. Die Verordnung regelt auch die Einstufung der Stoffe in eine von drei Gefährdungsklassen. Hauptziele sind die Vermeidung von Gewässerverunreinigungen und die Risikominimierung.

  • Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe (TRwS): Die TRwS konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben durch konkrete Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und an Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen. Technische Regeln sind nicht rechtsverbindlich, gelten aber in der Praxis als Standard.

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Unter „Lagern“ ist die Aufbewahrung zur späteren Verwendung und nicht für den unmittelbaren Gebrauch zu verstehen. Flächen, die regelmäßig für das kurzfristige Bereitstellen oder Aufbewahren von Transportbehältern mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit dem Transport dienen, werden ebenfalls als Lageranlagen eingeordnet.

Einstufung wassergefährdender Stoffe

Betreiber von Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe haben die verwendeten Stoffe und Gemische entsprechend ihrer Gefährlichkeit nach der AwsV in Wassergefährdungsklassen (WGK) einzustufen.

Anlage 1 der AwSV teilt wassergefährdende Stoffe anhand der Kriterien Toxizität, Bioakkumulierbarkeit, Kanzerogenität, Mutagenität, Abbaubarkeit und Mobilität in drei Wassergefährdungsklassen ein oder stuft sie als nicht wassergefährdend (nwg) ein. Abwässer und radioaktive Stoffe sind von dieser Einstufung ausgenommen, da ihre Wassergefährdung durch spezielle Rechtsvorschriften geregelt ist. Für Stoffe, die sich nach dieser Systematik nicht eindeutig zuordnen lassen, sowie für landwirtschaftliche Stoffe führt die AwSV die Kategorie "allgemein wassergefährdend" ein.

Wassergefährdungsklasse Gefährdungspotenzial Beispiele
WGK 1 schwach wassergefährdend Essigsäure, Natronlauge, Aceton, Ammoniumnitrat, Schwefelsäure, schweres Heizöl, Petroleum
WGK 2 deutlich wassergefährdend Heizöl, Natriumhypochlorit, Chlor, Ammoniak, Formaldehyd, Ottokraftstoffe
WGK 3 stark wassergefährdend Altöle, chlorierte Kohlenwasserstoffe

Diese Einstufung in Wassergefährdungsklassen, die vor allem vom Betreiber einer Lageranlage vorzunehmen ist, ist wichtig für den sachgerechten Umgang und die Lagerung der Stoffe, um Umweltschäden zu vermeiden. Sie ist dem Umweltbundesamt mittels Formblatt mitzuteilen.

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Informationen zur Wassergefährdungsklasse eines Gefahrstoffs finden Sie in der Regel im Sicherheitsdatenblatt oder in der Rigoletto-Datenbank des Umweltbundesamtes. Sofern keine andere Einstufung dokumentiert ist, gelten Stoffe und Gemische als stark wassergefährdend (WGK 3). Gemische werden aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen Stoffe rechnerisch ermittelt.

Gefährdungsbeurteilung für wassergefährdende Stoffe

Vor der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei werden verschiedene Aspekte berücksichtigt, um eine sichere und umweltverträgliche Lagerung zu gewährleisten:

  • Betriebszustände und Störungen: Analyse aller Betriebszustände einschließlich möglicher Störungen, die zu Leckagen führen können.

  • Physikalisch-chemische Eigenschaften: Bewertung der physikalischen und chemischen Eigenschaften von Stoffen, die die Wasserqualität beeinträchtigen können.

  • Mengen und Volumina: Ermittlung der gelagerten Mengen und Volumina zur Bestimmung des Risikos und der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

  • Wassergefährdungsklassen: Einstufung der Stoffe in Wassergefährdungsklassen, die das Gefährdungspotenzial widerspiegeln.

  • Anforderungen an Lageranlagen: Festlegung spezifischer Anforderungen an die Lagerinfrastruktur, um Kontaminationen zu vermeiden, einschließlich baulicher Maßnahmen und Auffangvorrichtungen.


Zusätzliche Sicherheitsüberlegungen umfassen:

  • Leckageerkennung: Sicherstellung, dass Leckagen schnell erkannt werden und rechtzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können.

  • Löschwasserrückhaltung: Integration von Brandschutzmaßnahmen, die eine Kontamination durch Löschwasser verhindern.

  • Standortbewertung im Lager: Berücksichtigung der Menge und Anordnung der Stoffe im Lager, um Risiken zu minimieren und wirksame Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

Diese umfassende Bewertung hilft, mögliche Gefahrenquellen bei der Lagerung und dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Flüssigkeiten zu erkennen und durch gezielte Maßnahmen das Risiko für Umwelt und Mensch zu begrenzen.

Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe

Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe werden in Deutschland durch die AwSV geregelt. Diese Anlagen sind nach § 2 Abs. 9 AwSV definiert als „selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden“.

Darunter fallen folgende Anlagen:

  • Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Benzin, Diesel und Altöl an Tankstellen

  • Lageranlagen für Heizöl in Privathaushalten

  • Anlagen zum Herstellen, Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Säuren, Laugen, Farben und Lösungsmitteln in der Industrie

  • Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe

  • Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften

  • Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe

  • Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässer zu erwarten sind. Dieser sogenannte Besorgnisgrundsatz (§ 62 Abs. 1 WHG) verlangt, dass auch die geringste Möglichkeit einer Gewässerverunreinigung vermieden wird. So muss nach menschlichem Ermessen ein Schaden unwahrscheinlich sein, wodurch keine auch noch so geringe Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung von Gewässern vorliegen darf.

§ 62 Abs. 2 WHG fordert darüber hinaus, dass Bau und Betrieb den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die in technischen Normen und Vorschriften niedergelegten Grundsätze und Lösungen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und von der Mehrheit der auf dem Gebiet tätigen Fachleute anerkannt werden.

Die Anzeigepflicht nach § 40 AwSV verpflichtet Sie, bestimmte Anlagen vor Inbetriebnahme oder bei wesentlichen Änderungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dort können auch die örtlichen Erfordernisse erfragt werden. Dies gilt insbesondere, wenn Ihr Betrieb in einem Wasserschutzgebiet liegt. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören u. a. Angaben zur Anlage, zum Betreiber, zu den wassergefährdenden Stoffen sowie Nachweise über die Fachbetriebseigenschaft. Häufig wird zusätzlich ein Sachverständigen-Gutachten nach AwSV verlangt. Dieses bestätigt, dass die geplante Anlage den Gewässerschutzanforderungen entspricht.

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Ein Lager für wassergefährdende Flüssigkeiten ist der Ort, an dem diese Stoffe aufbewahrt werden. Der Begriff "Anlage zur Lagerung wassergefährdender Stoffe" umfasst die gesamte Ausrüstung für die Lagerung, einschließlich der Sicherheitseinrichtungen wie zum Beispiel Auffangwannen.

Anforderung an die Sicherheit von Lageranlagen

Als Betreiber einer Anlage zur Lagerung wassergefährdender Stoffe tragen Sie eine große Verantwortung. Um die Schutzziele der genannten Gesetze und Verordnungen zu erreichen, ist ein Sicherheitskonzept zu erstellen:

  • Allgemeine Sicherheit (primäre Sicherheit): Anlagen und Anlagenteile müssen dicht sein und physikalischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten, damit keine Stoffe austreten können. Falls wassergefährdende Stoffe dennoch freigesetzt werden, muss dies erkennbar sein.

  • Mehrfachsicherheit (sekundäre Sicherheit): Bei Versagen der ersten Barriere (zum Beispiel Behälter oder Anlagenteil) müssen geeignete Rückhalteeinrichtungen, wie zum Beispiel Auffangwannen, bei Leckagen Umweltschäden verhindern.

  • Eigen- und Fremdkontrolle (tertiäre Sicherheit): Überwachungsmaßnahmen dienen der Überprüfung der Dichtheit der Anlage und der Funktionsfähigkeit der Sicherheitssysteme. Sie gewährleisten auch das unverzügliche und zuverlässige Erkennen und Beseitigen von Gefahren. Die Verantwortung liegt primär beim Betreiber. Er ist jedoch verpflichtet, vor Inbetriebnahme der Anlage und danach in regelmäßigen Abständen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung der Anlage zu beauftragen.

Umsetzung der Sicherheitsanforderungen

Das Risiko, das von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen ausgeht, wird im Wesentlichen durch zwei Faktoren bestimmt:

  • Wassergefährdungsklasse

  • Menge

Aufgrund dieser Faktoren werden speziell für Anlagen, die mit festen und flüssigen wassergefährdenden Stoffen umgehen, sogenannte Gefährdungsstufen von A bis D vergeben. Diese Einstufung ist maßgeblich für die Anforderungen, die an die Anlage gestellt werden.

Volumen in m³ bzw. Masse in t Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 WGK 2 WGK 3
Bis 0,22 m³ oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A
Mehr als 0,22 m³ oder 0,2 t bis 1 Stufe A Stufe A Stufe B
Mehr als 1 bis 10 Stufe A Stufe B Stufe C
Mehr als 10 bis 100 Stufe A Stufe C Stufe D
Mehr als 100 bis 1.000 Stufe B Stufe D Stufe D
Mehr als 1.000 Stufe C Stufe D Stufe D

Tabelle der Gefährdungsstufen nach § 39 AwSV

Die Anlagenverordnung konkretisiert die Schutzanforderungen unter anderem in folgenden Paragraphen:

  • Dokumentationspflicht (§ 43 AwSV): Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV-Anlagen) haben eine Anlagendokumentation zu erstellen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Diese Dokumentation muss wesentliche Angaben über Art, Aufbau und Abgrenzung der AwSV-Anlagen enthalten. Bei einem Betreiberwechsel ist die Dokumentation dem nachfolgenden Betreiber zu übergeben. Die Dokumentation dient als Nachweis gegenüber den Behörden, dass die Anforderungen eingehalten werden und hilft im Notfall bei der schnellen Identifizierung der gelagerten Stoffe und der erforderlichen Maßnahmen.

  • Betriebsanweisungen (§ 44 AwSV): Für die Lagerung von Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen zu erstellen, die den sicheren Umgang mit den Stoffen sowie Verhaltensregeln im Normalbetrieb, bei Störungen und im Notfall enthalten. Diese Anweisungen sind den Beschäftigten der Anlage nicht nur zugänglich zu machen, sondern es ist auch sicherzustellen, dass sie verstanden und befolgt werden. Die Anweisungen sind regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Die Betriebsanweisungen enthalten auch einen Überwachungs- und Alarmplan, um Leckagen oder andere Vorkommnisse frühzeitig zu erkennen und unverzüglich reagieren zu können. Der Plan sollte die regelmäßige Inspektion der Anlage, die Überwachung der Lagerbedingungen und die im Alarmfall zu ergreifenden Maßnahmen umfassen. Darüber hinaus sollten Kontaktinformationen für Notfälle hinterlegt werden.

  • Wiederkehrende Prüfungen (§ 46 Abs. 2 und 3 AwSV): Der Betreiber ist verpflichtet, die Anlage regelmäßig durch externe Sachverständige auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen überprüfen zu lassen. Nach § 46 Abs. 1 ist der Betreiber der Anlage ebenso verpflichtet, die Anlage selbst regelmäßig zu überwachen.

  • Fachbetriebspflicht (§ 45 AwSV): Arbeiten an Anlagen müssen von Fachbetrieben gemäß der Verordnung durchgeführt werden.

  • Sorgfaltspflicht (§ 23 AwSV): Beim Befüllen und Entleeren der Anlagen ist besondere Sorgfalt geboten.

Sicherheitsmaßnahmen und Lagerungsregeln

Die sichere Lagerung ist ein wesentlicher Aspekt beim Umgang mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, wie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), bildet die Grundlage für den Schutz vor möglichen Gefährdungen.

Eindeutige und klar sichtbare Kennzeichnung

Die Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht nach dem global harmonisierten System (GHS) dient dem Schutz vor Gefahren bei der Handhabung und Lagerung.

  • Jeder Gefahrstoff ist mit einem Gefahrstoffsymbol gekennzeichnet, das auf die spezifischen Gefahren hinweist, zum Beispiel ein kranker Baum und ein toter Fisch bei wassergefährdenden Stoffen.

  • Beim Umfüllen von Gefahrstoffen ist darauf zu achten, dass nur zugelassene, bruch- und korrosionsfeste Behälter verwendet werden, die auch eindeutig gekennzeichnet sind, um Verwechslungen und damit verbundene Gefahren zu vermeiden

Gemischte Lagerung

Die Einteilung in Lagerklassen (LGK) richtet sich nach den Eigenschaften der Gefahrstoffe und ist entscheidend für die Frage der Zusammenlagerung. Eine Zusammenlagerung ist nur nach sorgfältiger Prüfung der Lagerklassen unter Beachtung von Einschränkungen oder Verboten gemäß TRGS 510 möglich.

Besonders zu beachten ist die getrennte Lagerung von

  • Stoffen unterschiedlicher Gefahrgutklassen

  • festen und flüssigen Stoffen

  • Stoffen, die im Brandfall unterschiedliche Löschmethoden erfordern

Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Artikeln „Zusammenlagerung von Gefahrstoffen nach TRGS 510“ und „Vorteile der dezentralen Lagerung von Gefahrstoffen“.

Besondere Behälter

Jeder Gefahrstoff erfordert aufgrund seiner spezifischen Eigenschaften einen geeigneten Lagerort. Dazu gehören

  • Spezielle Behälter für leicht explosive Gasflaschen, die vor Hitze geschützt sind.

  • Offene Gefahrstoffregale für sicher verpackte Stoffe, ergänzt durch Auffangwannen für den Fall von Leckagen.

  • Geschlossene Gefahrstoffschränke für leicht entzündliche Stoffe, die der Gefahrstoffklasse des gelagerten Stoffes entsprechen.

Wichtig ist auch, dass Gefahrstoffe nicht an Orten gelagert werden, von denen eine potenzielle Gefährdung ausgeht, wie z. B. in Verkehrs-, Flucht- und Rettungswegen oder Pausenräumen.

Auffangwannen und wassergefährdende Stoffe

Auffangwannen sind für die sichere Handhabung und Lagerung von brennbaren, wassergefährdenden oder aggressiven Stoffen wie Ölen, Lacken und Reinigungsmitteln unverzichtbar. Sie kontrollieren wirksam den Austritt von Gefahrstoffen, minimieren Umweltrisiken und fördern ein sicheres Arbeitsumfeld. Gesetzliche Vorschriften, insbesondere die AwSV, definieren Anforderungen an Werkstoff, Dichtheit, Festigkeit und Beständigkeit gegen mechanische, chemische und thermische Einflüsse (§ 18 AwSV). Die Auswahl des Werkstoffes richtet sich nach den Eigenschaften des zu lagernden Stoffes und seiner Wassergefährdungsklasse, um eine zuverlässige Rückhaltung und sichere Entsorgung auslaufender Flüssigkeiten zu gewährleisten.

Grundsätzlich gilt: Eine Auffangwanne muss mindestens 10 % des gesamten Lagervolumens oder der größten gelagerten Gebindegröße aufnehmen können. Je nachdem, welcher Wert größer ist, muss die Auffangwanne für dieses Volumen ausgelegt sein. In Wasserschutzgebieten gilt eine Sonderregelung: Hier muss 100 % des Auffangvolumens für die gelagerten Medien gewährleistet sein. Die Beständigkeit der Werkstoffe der Auffangwanne ist zu beachten. Die Auswahl des Werkstoffes der Auffangwanne (z. B. Stahl, Edelstahl, Glasfaserkunststoff (GFK) oder Polyurethan (PE)) richtet sich nach den gelagerten Medien.

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Beispiel: Sie möchten zwei 200-Liter-Fässer mit wassergefährdenden Stoffen lagern? Das Gesamtlagervolumen beträgt 400 Liter, davon werden 10 % angesetzt. Das ergibt ein mögliches Auffangvolumen von 40 Litern. Das größte Einzelgebinde ist 200 Liter: Das bedeutet, dass das Volumen des Einzelgebindes größer ist als der Wert der 10-Prozent-Regel und somit das Auffangvolumen der Auffangwanne mindestens 200 Liter betragen muss.

Auffangwannen aus Kunststoff

bei wassergefährdenden und aggressiven Stoffen wie Säuren und Laugen.

Zu den Auffangwannen aus Kunststoff

Auffangwannen aus Stahl

bei entzündbaren und wassergefährdenden Flüssigkeiten.

Zu den Auffangwannen aus Stahl

Auffangwannen aus Edelstahl

bei besonders aggressiven, entzündbaren und wassergefährdenden Flüssigkeiten.

Zu den Auffangwannen aus Edelstahl

Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass die Auffangwannen die Anforderungen an Stabilität, Beständigkeit und Sicherheit erfüllen. Darüber hinaus ist eine regelmäßige Überprüfung der Auffangwannen erforderlich, um ihre Unversehrtheit und Funktionsfähigkeit und damit einen dauerhaft sicheren Betrieb zu gewährleisten.

Wie Sie die richtige Auffangwanne für Ihren Betrieb auswählen, erfahren Sie in unserem Artikel: „In 4 Schritten zur richtigen Auffangwanne“.

IBC und wassergefährdende Stoffe

Für die Lagerung wassergefährdender Stoffe in Intermediate Bulk Containern (IBC) sind die WGK und die Menge des Stoffes entscheidend. Je nach WGK sind ab bestimmten Mengen (WGK 1: ab 10.000 Liter, WGK 2: ab 1.000 Liter, WGK 3: ab 100 Liter) zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. IBC müssen eine UN-Zulassung besitzen und regelmäßig auf Dichtheit geprüft werden.

Rekonditionierte IBC sind für die Lagerung gefährlicher Chemikalien ungeeignet und werden für weniger kritische Anwendungen, wie z.B. als Wassertank im Garten, eingesetzt.

Fallstudie: Lagerung von Desinfektionsmitteln im Wasserschutzgebiet

Als Marktführer im Bereich Gefahrstofflagerung wurden wir von einem führenden Pharmaunternehmen mit einer besonderen Aufgabe betraut: der Lagerung von Desinfektionsmitteln im Wasserschutzgebiet. Unser Kunde benötigte eine Lösung für die Außenlagerung mit 100 % Auffangvolumen und explosionsgeschützter Klimatisierung. Wir entwickelten ein kundenspezifisches, isoliertes und klimatisiertes Lager mit vollem Auffangvolumen, das den gesetzlichen Vorschriften entspricht und mobil ist, um den besonderen Anforderungen gerecht zu werden.

Mehr zur Case Study „Lagerung von Desinfektionsmitteln im Wasserschutzgebiet“.

Sicher lagern, Umwelt schützen: Gesetzeskonforme Lösungen für wassergefährdende Stoffe

Um den Schutz der Umwelt und die Sicherheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten, müssen Sie wassergefährdende Stoffe vorschriftsgemäß lagern. Dazu gehört, die einschlägigen Gesetze und Verordnungen zu beachten, die Stoffe richtig einzustufen und die Sicherheit der Lageranlage zu gewährleisten. Wichtig sind auch regelmäßige Kontrollen und schnelles Handeln bei Betriebsstörungen. Im DENIOS Online Shop finden Sie alles, was Sie für die gesetzeskonforme Lagerung von Gefahrstoffen brauchen: Auffangwannen, Abfüllstationen, Bodenauffangwannen, Gefahrstoffregale und Gefahrstoffschränke.

Wenn Sie spezielle Anforderungen an Ihr Lager für wassergefährdende Stoffe haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf oder rufen Sie uns an unter 0800 753 000 2. Wir unterbreiten Ihnen gerne ein maßgeschneidertes Angebot.

Wir beraten Sie gerne!

Ob am Telefon, via E-Mail oder persönlich bei Ihnen vor Ort - wir helfen Ihnen und beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns an.

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