Erfahren Sie mehr zu Ursachen und Folgen von Absturzunfällen, welche rechtlichen Vorschriften in Deutschland gelten und welche Kriterien Sie bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten auf Dächern, Gerüsten und Leitern beachten sollten. Darüber hinaus haben wir Ihnen einige professionelle Lösungen zur Absturzprävention zusammengestellt.
Bei Absturzunfällen ist der Grad der Verletzungsschwere tendenziell besonders hoch. So sind Abstürze mit 20% die derzeit häufigste Ursache von tödlichen Arbeitsunfällen. Die DGUV registrierte in ihrem Bericht zum "Arbeitsunfallgeschehen 2020" 23.320 meldepflichtige Arbeitsunfälle, die durch Abstürze von baulichen Anlagen verursacht wurden. Dazu gehören z.B. Abstürze von Dächern oder Gerüsten – aber auch Stürze von Leitern oder LKW. Im Jahr 2020 endeten 46 dieser Absturzunfälle tödlich. Das bedeutet, dass fast jede Woche ein Mensch in Deutschland durch einen Absturzunfall stirbt. Selbst wenn ein Absturzunfall nicht tödlich endet, hat er oftmals langwierige und gravierende gesundheitliche Folgen für die Betroffenen.
Eine Sonderauswertung der DGUV aus dem Jahr 2020 zeigt: Arbeiter im Baugewerbe sowie sonstige auf Baustellen tätige Berufe (z.B. Metallbauer oder Elektroinstallateure) sind besonders häufig von Absturzunfällen betroffen. Das Risiko eines Absturzunfalls ist in etwa 4x so hoch wie im Durchschnitt aller betrachteten Branchen. Nach Statistiken der BG BAU machen Abstürze von Leitern mit fast 50% und von Gerüsten mit mehr als 20% den Großteil aller Absturzunfälle in der Bauwirtschaft und den baunahen Dienstleistungen aus. Von 2009 bis 2018 registrierte die BG BAU insgesamt 871 tödliche Arbeitsunfälle. Mehr als ein Drittel davon war Folge eines Absturzes.
Die BG BAU fördert Produkte und Maßnahmen zur Absturzprävention: Schon gewusst? Um Absturzunfälle im Baugewerbe zu verhindern, bezuschusst die BG BAU die Investitionen ihrer Mitgliedsbetriebe in mehr Sicherheit beim Arbeiten in der Höhe. Den aktuellen Prämienkatalog können Sie auf den Webseiten der BG BAU einsehen. Bei DENIOS finden Sie eine große Auswahl geeigneter Arbeitsmittel für sicheres Arbeiten in der Höhe.
Zwar steigt mit der Absturzhöhe immer auch die Wahrscheinlichkeit tödlicher Verletzungen – aber auch Abstürze aus geringen Höhen können bereits zu erheblichen Verletzungen führen. So passieren 50% aller tödlichen Absturzunfälle aus weniger als 5 Metern Höhe. Und auch bei Absturzhöhen von unter 2 Meter wurden bereits tödliche Unfälle registriert. Bei geringeren Absturzhöhen spielen vor allem Kopfverletzungen eine große Rolle. Daher sollte bei entsprechenden Arbeiten stets ein geeigneter Kopfschutz getragen werden.
Statistisch gesehen passieren die meisten Abstürze bei der Benutzung von Leitern (31,4%). Todesfälle stehen dagegen meist in Verbindung mit dem Absturz von Dächern (23,3%) oder Gerüsten (16,7%). Auch von Lastkraftwagen sowie deren Aufbauten, Aufstiegen und Ladeflächen werden hohe Fallzahlen an Abstürzen registriert.
Absturzursache (bauliche Einrichtung) | Meldepflichtige Unfälle | Tödliche Unfälle |
---|---|---|
Leitern, Trittleitern | 10.988 (31,4%) | 8 (13,3%) |
Treppen | 6.973 (19,9%) | 2 (3,3%) |
LKW sowie Aufstiege, Aufbauten, Ladeflächen | 5.423 (15,5%) | 3 (5,0%) |
Gerüste (inkl. Fahr- und Behelfsgerüste) | 1.873 (5,4%) | 10 (16,7%) |
Ausgrabungen, Gräben, Schächte, (Reparatur-) Gruben | 980 (2,8%) | 0 (0,0%) |
Dächer, Terrassen, Dachstühle, Dachläufe | 760 (2,2%) | 14 (23,3%) |
Stühle und Tische | 480 (1,4%) | 0 (0,0%) |
Stapler | 339 (1,0%) | 1 (1,7%) |
Leitergänge, Steigleitern | 276 (0,8%) | 0 (0,0%) |
Hubarbeitsbühnen, Winden, Hebeböcke | 191 (0,5%) | 1 (1,7%) |
Sonstige bauliche Einrichtung in der Höhe | 2.450 (7,0%) | 12 (20,0%) |
Sonstige | 4.254 (12,2%) | 9 (15,0%) |
Schutzmaßnahmen gegen Abstürze werden in unterschiedlichen Rechtsvorschriften geregelt. Neben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit der dazugehörigen ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit der konkretisierenden Technischen Regel TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz“ zu beachten. Die TRBS 2121 ist in folgende Teile untergliedert:
Allgemeine Anforderungen
Teil 1: Verwendung von Gerüsten
Teil 2: Verwendung von Leitern
Teil 3: Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
Teil 4: Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird zunächst ermittelt, ob grundsätzlich eine Absturzgefahr besteht. Hierbei ist nach TRBS 2121 ausschlaggebend, ob eine sogenannte Absturzkante vorhanden ist. Der Begriff "Absturzkante" nach TRBS 2121 bezeichnet "eine Kante an einem Arbeitsmittel oder einer überwachungsbedürftigen Anlage, über die ein Beschäftigter oder mehrere Beschäftigte abstürzen können". Auch der Übergang von einer tragfähigen bzw. durchtrittsicheren zu einer nicht tragfähigen bzw. nicht durchtrittsicheren Fläche gilt als Absturzkante.
Die TRBS 2121 nennt keine quantitative Höhenangabe, die ausschlaggebend für das Vorhandensein einer Absturzgefährdung ist. Die potentielle Fallhöhe wird jedoch als Kriterium für die spätere Bewertung der Gefährdung herangezogen. Abweichend davon geht die ASR A2.1 davon aus, dass eine Gefährdung durch Absturz ab einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter vorliegt.
Ist eine Absturzgefahr vorhanden, so können folgende Kriterien eine Rolle bei der Bewertung der Gefährdungshöhe und bei der Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen spielen:
Kriterium | Erläuterung |
---|---|
Absturzhöhe | Höhenunterschied zwischen Absturzkante und tiefer liegender Fläche oder Gegenstand |
Beschaffenheit der tiefer liegenden Fläche oder des Gegenstandes | Zum Beispiel Schüttgüter (versinken, ersticken), Wasser (versinken, ertrinken), fester Boden (harter Aufschlag), Bewehrungsanschlüsse (aufspießen), Behälter mit heißen Flüssigkeiten (verbrennen, verbrühen), Behälter mit Flüssigkeiten (ertrinken, verätzen) |
Beschaffenheit von Standplatz und Standfläche | Zum Beispiel Neigungswinkel oder Grad der Rutschhemmung |
Abstand zur Absturzkante | Horizontaler Abstand zwischen der tragfähigen/durchtrittsicheren und der nicht tragfähigen/nicht durchtrittsicheren Fläche sowie der Abstand zwischen einerseits Gerüstbelag und andererseits Gebäude, Glasflächen oder Bauteilen |
Art und Dauer der Tätigkeit | Körperliche leichte oder schwere, kurzzeitige oder langanhaltende, einmalige oder häufige Tätigkeiten |
Äußere Kräfteeinwirkungen | Zum Beispiel Vibrationen oder sonstige sehr- oder gleichgewichtsbeeinflussende Einflüsse |
Witterungseinflüsse | Zum Beispiel Sturm, Eis und starker Schneefall |
Sichtverhältnisse | Zum Beispiel Beleuchtung, Tageszeit, Blendwirkung durch helle Flächen oder Gegenlicht oder sonstige Einflüsse, die zum Beispiel die Erkennbarkeit der Absturzkante beeinträchtigen |
Bei der Festlegung von Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz gilt das sogenannte TOP-Prinzip. Das heißt, technischen Schutzmaßnahmen muss Vorrang vor organisatorischen Schutzmaßnahmen eingeräumt werden. Diese wiederum haben Vorrang vor vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Insbesondere durch die Auswahl des Arbeitsmittels unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeiten ist die Absturzgefährdung zu verhindern bzw. so gering wie möglich zu halten. Bei DENIOS finden Sie eine große Auswahl geeigneter Arbeitsmittel für sicheres Arbeiten in der Höhe.
Weitere Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind entsprechend der nachstehenden Rangfolge auszuwählen:
z.B. Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz.
z.B. Schutznetze, Schutzwände, Schutzgerüste
z.B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte, Trägerklemmen
Wichtiger Hinweis zur Verwendung von PSAgA: Die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ist in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu bewerten. Die geeignete PSAgA ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entsprechend der Bedingungen am Arbeitsplatz auszuwählen. Es sind geeignete Rettungskonzepte vorzusehen, die eine schnelle und sichere Rettung aufgefangener Personen sicherstellen (vor allem bei m Risiko eines Hängetraumas). Dazu ist der erforderliche Freiraum unterhalb des Standplatzes sicherzustellen. Es müssen geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sein. Und die Beschäftigten müssen in der Benutzung der PSAgA eingewiesen und über die Durchführung erforderlicher Rettungsmaßnahmen unterwiesen werden.
Schnell und ohne viel Aufwand schwer zugängliche Arbeitsflächen und Höhen erreichen: Diese Vorteile machen die Leiter zu einem beliebten und häufig eingesetzten Arbeitsmittel. Bereits durch die Auswahl des passenden Leitermodells können Absturzrisiken minimiert werden. Daher sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und unter Beachtung der durchzuführenden Tätigkeit immer auch die verschiedenen Leiterbauarten berücksichtigt werden. Beispielsweise bieten Stufenleitern mehr Sicherheit und eine bessere Ergonomie als Sprossenleitern. Stehleitern gewährleisten einen besonders sicheren Stand und müssen nicht angelehnt werden. Und Podest-Leitern besitzen eine großzügige Plattform, die ausreichend Bewegungsraum für anspruchsvolle Tätigkeiten bietet.
Professionelle Leitern jeglicher Bauart verfügen oft auch über weitere Sicherheitsfeatures, die das Arbeiten in der Höhe sicherer machen: Zum Beispiel profilierte Stufen, rutschsichere Fußstopfen und Plattformen oder vormontierte Handläufe.
Um Absturzunfälle zu vermeiden, sollten Sie bei der Verwendung von Leitern die folgenden Grundregeln sowie alle weiteren Anforderung der TRBS 2121 Teil 2 beachten.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist stets zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Leitern verwendet werden kann. Als sicherere Arbeitsmittel benennt die TRBS 2121 konkret Gerüste oder Hubarbeitsbühnen. Beim Einsatz von Gerüsten sind die Anforderungen der Technischen Regel TRBS 2121 Teil 1 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten" zu beachten. Fahrbare Hubarbeitsbühnen fallen nicht in den Anwendungsbereich der TRBS 2121 Teil 1. Hinweise zum deren sicherem Betrieb und Bedienung können Sie beispielsweise der DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" entnehmen.
An Arbeitsplätzen mit Absturzrisiko, die nicht kollektiv gesichert sind, ist die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz zwingend notwendig. Hinweise zur Auswahl und Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz können Sie der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" entnehmen.
Wichtige Hinweise zur maximalen Gebrauchsdauer: Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der PSA gegen Absturz wird durch Umweltbedingungen (z.B. UV-Strahlung, Feuchtigkeit) und Einsatzbedingungen beeinflusst. Dazu gibt der Hersteller das Datum der Ablegereife auf der PSA gegen Absturz an. Alternativ kann die PSA gegen Absturz mit Monat und Jahr der Herstellung gekennzeichnet sein, wobei zur Bestimmung der Ablegereife alle zweckdienlichen Angaben in der Gebrauchsanleitung aufgeführt sein müssen (Kapitel 8.9 DGUV Regel 112-198). Nach Ablauf der Ablegereife darf die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz nicht mehr eingesetzt werden und ist umgehend auszutauschen.
Bei Absturzunfällen, auch aus geringeren Fallhöhen, spielen Kopfverletzungen eine große Rolle. Daher sollte bei entsprechenden Arbeiten stets ein geeigneter Schutzhelm getragen werden.
Leitern, die an oder auf Verkehrswegen aufgestellt werden, sind durch zusätzliche Maßnahmen gegen Umstoßen zu sichern (Absatz 4.2.1 TRBS 2121 Teil 2). Hierzu können beispielsweise Sicherungsmaßnahmen wie Absperrungen eingesetzt werden.
Mit geeigneten Beschilderungen können Sie vor Absturzgefahren warnen oder auf das Tragen von Schutzhelmen und Auffanggurten hinweisen.
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